Neben der Schulpflicht und der Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung sind vor allem die Hortplätze für Schulkinder ein wichtiges Betreuungsangebot

Schulpflicht

Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, besuchen als schulpflichtige Kinder die Grundschule mit Beginn des folgenden Schuljahres. (siehe § 57 Schulgesetz)

Vorzeitige Einschulung

Kinder, die nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht des 1. Schuljahres teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten "Kann-Kinder" entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Grundschule. (siehe § 58 Schulgesetz.)

Weitere Informationen über die Schulen und die Anmeldung, Adressen usw. erhältst du rechts bei den Links zu den Internetseiten der Stadt Ludwigshafen am Rhein.

Hortplätze für Schulkinder

Über Hortplätze für Schulkinder informierst du dich auf den Internetseiten der Stadt Ludwigshafen am Rhein, unter der Rubrik Links.