Die Einführung des Elterngeldes zum 1. Januar 2007 wurde durch Beschluss des Bundestages vom 29. September 2006 und Zustimmung des Bundesrates am 3. November 2006 beschlossen. Es löst ab diesem Zeitpunkt das Erziehungsgeld ab. In Rheinland-Pfalz sind die kreisfreien Städte und Landkreise für die Bearbeitung der Anträge auf Elterngeld zuständig.
In der Folge fassen wir für Sie die wesentlichen Regelungen zusammen. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern für ein ab dem 1.Januar 2007 geborenes Kind (Stichtagsregelung!), wenn sie - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
- mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
- dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
- wenn sie keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Personen, die nicht mit ihrem eigenen (oder noch nicht anerkannten Kind) in einem Haushalt leben, aber die anderen, oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können Elterngeld beanspruchen, wenn sie - ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut aufgenommen haben (Adoptiveltern). Hier ist anstelle des Geburtstages des Kindes der Zeitpunkt der Aufnahme bei der berechtigten Person maßgeblich.
- ein Kind ihres Ehegatten / ihrer Ehegattin oder ihres Lebenspartners / ihrer Lebenspartnerin, aufgenommen haben ("Stiefeltern").
- mit einem Kind in einem Haushalt leben, für das die beantragte Anerkennung der Vaterschaft (§ 1594 Abs. 2 BGB) noch nicht wirksam ist, bzw. wenn über die beantragte Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) noch nicht entschieden ist.
Eltern und mit ihnen in einem Haushalt lebende Ehegatten/-innen oder Lebenspartner/-innen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, aber die übrigen oben genannten Voraussetzungen erfüllen und
- dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen ( § 4 SGB IV), oder im Rahmen eines in Deutschland bestehenden öffentlich - rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses beschäftigt sind und vorübergehend im Ausland tätig sind
- als Entwicklungshelfer /- helferin ( nach § 1 EhfG) oder Missionar/-in beschäftigt sind
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung im Ausland tätig sind ( § 123a BRRG)
können Elterngeld beanspruchen. Können Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht selbst betreuen, haben Verwandte bis dritten Grades (sowie ihre Ehegatten/ -gattinnen oder Lebenspartner/ -partnerinnen), die mit dem Kind in einem Haushalt leben, Anspruch auf Elterngeld. Hier ist neben den oben genannten Voraussetzungen in Bezug auf Wohnsitz, Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit ausschlaggebend, dass kein anderer Berechtigter Anspruch auf Elterngeld erhebt.
Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss (zum Beispiel aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes des Kindes oder der berechtigten Person).
Eine Person gilt als nicht voll erwerbstätig, - wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 30 Wochenstunden nicht überschreitet,
- wenn sie eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt,
- wenn sie als Tagespflegeperson tätig ist (§ 23 SGB VIII) und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
Für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger gilt:
Freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer (nicht freizügigkeitsberechtigte AusländerInnen) sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie im Besitz - einer Niederlassungserlaubnis oder
- einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.
- Bei berufstätigen Eltern beträgt die Elterngeldleistung 67 Prozent des monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der Antragstellerin / des Antragstellers, welches in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde.
- Ab 1. Januar 2011: Der Elterngeldanspruch wird stufenweise ab einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen von 1.200 EUR von 67 Prozent auf 65 Prozent abgesenkt. Für je zwei EUR, die das Einkommen über 1.200 EUR liegt, sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Erwerbseinkommen von über 1.240 EUR beträgt die Ersatzrate 65 Prozent.
- Die maximale Höhe des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro monatlich.
- Entfällt kein Erwerbseinkommen, wird 300 Euro Mindestelterngeld (Sockelbetrag) gezahlt.
- Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb).
- Ermittelt wird das zu berücksichtigende Einkommen aus den positiven Einkünften, abzüglich:
Steuern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Werbungskosten (Pauschale bei nicht-selbständiger Arbeit von derzeit ca. 77 Euro) - Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen)
- Arbeitslosengeld I oder II, sowie Krankengeld aus einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gelten nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
- Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das zu berücksichtigende Einkommen vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 Euro monatlich, erhöht sich der Prozentsatz bei der Berechnung des Elterngeldes von 67 Prozent des entfallenden Einkommens um jeweils 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
- Bei Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden während des Bezugs von Elterngeld, werden der Betreuungsperson 65 bis 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens je nach Höhe des Einkommens vor der Geburt ersetzt. Als Einkommen vor der Geburt werden in derartigen Fällen höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.
- Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld für das erste Kind nach den jeweiligen oben genannten Grundsätzen berechnet, für jedes weitere Kind werden jeweils 300 Euro Elterngeld bezahlt.
- Hat zum Zeitpunkt der Geburt eines weiteren Kindes mindestens ein Geschwisterkind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet oder mindestens zwei Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, soll der "Geschwisterbonus" zum tragen kommen. Er beträgt 10 Prozent des Elterngeldes für das Neugeborene (ohne Geschwisterbonus). Wenn diese 10 Prozent weniger als 75 Euro betragen, wird der Geschwisterbonus auf 75 Euro erhöht ("Sockelbetrag" des Geschwisterbonus).
Der Geschwisterbonus wird gewährt, solange Elterngeld bezogen wird und die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. - Neu ab 1. Januar 2011:
- Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Erwerbseinkünften:
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen gleichgestellt, so dass diese Einkünfte in die Elterngeldberechnung einfließen. - Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen: Alleinerziehende, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten.
- Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Es wird grundsätzlich nur vom Tag der Geburt an längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gewährt. Bei Adoptiveltern gilt eine Ausnahme.
- Ein Elternteil kann maximal 12 Monate lang Elterngeld beziehen.
- Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld, kann ein Elternteil höchstens zwölf Monate lang Elterngeld beziehen, zwei Monate stehen dem anderen Elternteil des Kindes zu, wenn er seine Erwerbstätigkeit reduziert (Partnermonate). Zusammen können die Eltern also 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd, oder gleichzeitig beziehen.
- Ein Elternteil kann alleine, abweichend von obiger Regelung maximal 14 Monate lang Elterngeld beziehen, wenn
- eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist (zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung oder einer Schwerbehinderung), oder eine Gefährdung des Kindeswohls (i.S. des § 1666 Abs. 1 und 2 BGB) darstellt, (Wirtschaftliche Gründe und die Verhinderung des anderen Elternteils wegen anderweitiger Tätigkeiten bleiben für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung außer Betracht). - ihm die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ganz oder vorläufig allein zusteht (Alleinerziehende), und eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt (Alleinerziehende Elternteile, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, können daher nur 12 Monate lang Elterngeld beziehen!) und der andere Elternteil weder mit ihm, noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. - Das Elterngeld kann auf Antrag bei gleichem Budget (Gesamtsumme an Elterngeld) als halber Monatsbetrag auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Ein Elternteil kann dann bis zu 24 Monate das halbe Elterngeld beziehen, entsprechend können 14 Monatsbeträge Elterngeld in maximal 28 halben Elterngeldbeträgen ausbezahlt werden.
- Erfüllen beide Eltern die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt.
- Die im Antrag getroffene Entscheidung ist verbindlich, eine einmalige Änderung ist bei besonderer Härte möglich.
- Ab 1. Januar 2011 wird die Anrechnungsfreiheit für das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag aufgehoben. Hieraus folgt, dass der Anspruch auf Elterngeld, trotz teilweise anderslautender Hinweise, erhalten bleibt, die genannten Leistungen aber entsprechend gekürzt werden.
- Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, einschließlich Arbeitgeberzuschuss, das der Mutter ab der Geburt des Kindes in der gesetzlichen Schutzfrist gewährt wird (in der Regel zwei Monate), wird auf das Elterngeld angerechnet.
Ausnahme: Mutterschaftsgeld, welches vom Bundesversicherungsamt bezahlt wird.
Sie können Ihren Antrag persönlich zu unseren Besuchszeiten abgeben oder per Post senden. Bitte beachten Sie, dass Elterngeld rückwirkend nur für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld gestellt wurde, gewährt werden kann. FormulareDie Übersendung der Anträge auf Elterngeld wird in Rheinland-Pfalz - wie beim Erziehungsgeld - automatisch zwei bis drei Wochen nach der Anmeldung der Geburt beim Standesamt durch das zuständige Ministerium in Mainz erfolgen.
Formulare zum Elterngeld finden Sie aber auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz: www.masfg.rlp.de
- Anschrift:
Stadtverwaltung Ludwigshafen Bereich Jugendamt - Elterngeldstelle Westendstraße 17 67059 Ludwigshafen - Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag: 9 bis 12 Uhr Mittwoch: 9 bis 12 Uhr nach Vereinbarung Donnerstag: 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur telefonischen Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten. - Ansprechpartner :
- Buchstabe A bis F:
Silvana Kepes Tel. 0621/504-3616 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Silvana Kepes - Buchstabe G bis MT:
Monika Biskup Tel. 0621/504-2786 Fax:0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Monika Biskup - Buchstabe Mu bis V:
Claudia Kling Tel. 0621/504-3611 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Claudia Kling - Buchstabe W bis Z:
Alexandra Wenz Tel. 0621/504-3615 Fax 0621/504-3558 E-Mail Kontakt: Alexandra Wenz
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