Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendförderung im Bereich Jugendschutz geht es in der Hauptsache um den so genannten gesetzlichen Jugendschutz, also die Beachtung des "Jugendschutzgesetzes". Im Vordergrund stehen hier vor allem die Beratung und Information darüber. Die neue Fassung des Gesetzes gilt seit 1. April 2003.
Zwei Antworten auf die häufigsten Fragen vorweg: - Die Gesetze richten sich nicht gegen Kinder und Jugendliche, sondern gegen die Verursacher von Gefahren: Wirte, Spielhallenbetreiber, Verkäufer, Videofilmverleiher usw.
- Ein wesentlicher Satz steht nicht im Gesetz: "Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind nicht verpflichtet alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung".
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern unter 14, Jugendlichen unter 16 und unter 18 Jahren. Beispielsweise gibt es für Besuche in Discos oder Gaststätten, Trinken von Alkohol, Kinobesuche, Spielhallen oder jugendgefährdende Medien altersmäßig unterschiedliche Einschränkungen.
Neben den Kontrollen des Ordnungsamtes und der Polizei sind wir angewiesen auf Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern. Die zunehmende Bedeutung des Internets als Informationsquelle bringt auch eine zunehmende Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten mit sich. Gerade hier ist die Mithilfe der Erwachsenen notwendig. Wenn sie etwas bemerken, das für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist, setzen sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir veranlassen dann das Nötige.
| |
Kinder unter 14 Jahren |
Jugendliche ab 14 unter 16
Jahren |
Jugendliche ab 16 unter 18
Jahren |
| Gefährdungsbereiche |
ohne |
in |
ohne |
in |
ohne |
in |
| Begleitung einer erziehungsbeauftragten
Person |
Begleitung einer erziehungsbeauftragten
Person |
Begleitung einer erziehungsbeauftragten
Person |
§ 4 Abs. 1+2
Aufenthalt in Gaststätten |
nicht erlaubt |
erlaubt |
nicht erlaubt |
erlaubt |
erlaubt bis 24 Uhr |
erlaubt bis 24 Uhr |
§ 4 Abs. 3
Aufenthalt in Nachtbars und Nachtclubs |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§ 4 Abs. 1
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (zum Beispiel Disco) |
nicht erlaubt |
erlaubt |
nicht erlaubt |
erlaubt |
erlaubt bis 24 Uhr |
erlaubt |
§ 5 Abs. 2
Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe
oder bei künstlerischen Tätigkeiten oder zur Brauchtumspflege
|
erlaubt bis 22 Uhr |
erlaubt |
erlaubt bis 24 Uhr |
erlaubt |
erlaubt bis 24 Uhr |
erlaubt |
§ 6
Anwesenheit in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§ 7
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben
|
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§ 8
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§ 9 Abs. 1.1
Abgabe und Verzehr branntweinhaltiger Getränke
(Auch alk. Mixgetränke oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel)
|
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§
9 Abs. 1.2
Abgabe und Verzehr anderer alkoholischer Getränke
z.B. Bier, Wein ... |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt
In Begleitung einer erziehungsberechtigten Person (Eltern, Vormund) erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
§ 10
Abgabe und Konsum von Tabakwaren |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
nicht erlaubt |
§ 11
Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen
nur nach Freigabekennzeichnung: ohne Altersbeschränkung/ab 6/12/16
Jahren |
erlaubt
ab 6 Jahren bis 20 uhr |
erlaubt |
erlaubt
bis 22 Uhr |
erlaubt |
erlaubt
bis 24 Uhr |
erlaubt |
§ 12
Abgabe von Datenträgern mit Filmen oder Spielen
nur nach Freigabekennzeichnung: ohne Altersbeschränkung/ab 6/12/16
Jahren |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
§ 13
Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit
nur nach Freigabekennzeichnung: ohne Altersbeschränkung/ab 6/12/16
Jahren |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
erlaubt |
ÖffentlichkeitAllgemein zugängliche Verkehrsflächen (zum Beispiel Straßen, Gehwege, Plätze, Passagen, Parks und Anlagen) sowie unbeschränkt zugängliche Gebäude und Einrichtungen (zum Beispiel Behörden, öffentliche Sportplätze, Gaststätten, Discotheken, Kinos) KinderPersonen unter 14 Jahren JugendlichePersonen unter 18 Jahren Personensorgeberechtigte PersonMutter und/oder Vater oder Vormund Erziehungsbeauftragte PersonWer kann Erziehungsbeauftragte Person sein?
Die Erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern - zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein. Zwischen der Erziehungsbeauftragten Person und der/dem Minderjährigen muss ein Autoritätsverhältnis in der Art bestehen, dass die Anweisungen der Erziehungsbeauftragten Person befolgt werden. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Erziehungsbeauftragung durch den Freund/die Freundin der/des Minderjährigen nicht zu befürworten.
Empfehlungen für die Eltern
- Die erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre und sollte persönlich bekannt sein.
- Sie sollte Ihr Vertrauen genießen.
- Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um ihrem Kind Grenzen setzen zu können. (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
- Sprechen Sie eine konkrete, zeitliche Beauftragung aus.
- Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.
- Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (zum Beispiel in bezug auf Rückkehrzeit, Rückweg).
- Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten Person aufhalten.
- Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern - auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen.
- Adresse
Stadt Ludwigshafen Bereich Jugendförderung und Erziehungsberatung Wetsendstraße 17 67059 Ludwigshafen - Kontakt
Gerhard Kaufmann Telefon: 0621/504-2867 E-Mail: Gerhard.Kaufmann@ludwigshafen.de
|