Nach der Geburt muss ein neugeborenes Kind beim Standesamt am Geburtsort des Kindes angemeldet werden. Dies geschieht in der Regel durch eine der folgenden Personen:

  • durch den Kindesvater, wenn die Eltern verheiratet sind oder bereits gemeinsames Sorgerecht besitzen
  • durch die Kindesmutter, wenn sie dazu in der Lage ist
  • durch eine andere Person, wenn sie bei der Geburt zugegen war, aus eigenem Wissen darüber unterrichtet ist oder im Auftrag der Eltern/Mutter hier vorspricht

Frist

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Sollten Sie diese Frist aus einem wichtigen Grund nicht einhalten können, dann melden Sie dies bitte telefonisch beim Standesamt.

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten: Die nachfolgend genannten Unterlagen sind auf jeden Fall vorzulegen. Da jedoch zum Beispiel durch unterschiedlichen Familienstand oder verschiedene Staatsangehörigkeiten viele verschiedene Fallkonstellationen möglich sind, kann es sein, dass im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden.

  • Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses oder Bescheinigung des Arztes beziehungsweise der Ärztin oder der Hebamme
  • Ausweise der Eltern

Zusätzlich:

  • bei verheirateten Eltern des Kindes: Nachweis über die Eheschließung, nämlich
    bei Eheschließung ab 1. Januar 2009: Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und Geburtsurkunden beider Eltern
    bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009: Familienbuchabschrift beziehungsweise beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches (zum Beispiel im Stammbuch) oder Eheurkunde und Geburtsurkunden beider Eltern
    bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung und Geburtsurkunden beider Eltern
  • bei ledigen Müttern:
    aktuelle Geburtsurkunde der Mutter (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde. Bei bereits erfolgter oder beabsichtigter Vaterschaftsanerkennung: aktuelle Geburtsurkunde des Vaters (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Ausweis des Vaters, gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen (zum Beispiel Eheurkunde).
  • bei geschiedenen und verwitweten Müttern:
    Nachweis über die letzte Eheschließung:
    bei Eheschließung ab 1. Januar 2009: Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und Geburtsurkunde der Mutter
    bei Eheschließung vor dem 1. Januar 2009: Familienbuchabschrift beziehungsweise beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches (zum Beispiel im Stammbuch) oder Eheurkunde und Geburtsurkunde der Mutter
    bei Eheschließung im Ausland: Original der ausländischen Heiratsurkunde mit Übersetzung und Geburtsurkunde der Mutter
  • Weiterhin: Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (zum Beispiel Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und Übersetzung sowie gegebenenfalls Anerkennungsentscheidung oder Sterbeurkunde des letzten Ehegatten). Bei bereits erfolgter oder beabsichtigter Vaterschaftsanerkennung: aktuelle Geburtsurkunde des Vaters (bei fremdsprachiger Urkunde: mit Übersetzung), Ausweis des Vaters, gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen (zum Beispiel Eheurkunde).

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt des Kindes ist gebührenfrei.

Sie erhalten folgende zweckgebundene gebührenfreie Geburtsbescheinigungen:

  • für die Beantragung von Kindergeld
  • für die Elterngeldstelle (Elterngeld)
  • soweit berechtigt: für die Mutterschaftshilfe

Sie können folgende kostenpflichtigen Urkunden bei uns erwerben:

  • Geburtsurkunden (auch für Stammbuch)
  • Internationale Geburtsurkunden

Die Gebühr für die erste Urkunde beträgt 10 Euro, jede weitere Urkunde der gleichen Art kostet 5 Euro.

Zusätzliche Informationen

Die Geburtsanzeige des Krankenhauses muss von der ledigen Mutter beziehungsweise von den verheirateten Eltern unterschrieben sein. Bitte vorher die angegebenen Daten - insbesondere die Vornamen des Kindes - genau überprüfen. Nach der Beurkundung der Geburt können Änderungen in der Regel nicht mehr vorgenommen werden.

Der Standesbeamte beziehungsweise die Standesbeamtin wird bei Ihrer Vorsprache eventuell noch weitere notwendige Erklärungen zur Abstammung (zum Beispiel Vaterschaftsanerkennung) oder Namensführung beurkunden