Jugendschutz

Zu den Aufgaben der Jugendförderung gehört auch der Jugendschutz, wie er im Jugendschutzgesetz geregelt ist.

Im Vordergrund stehen hier vor allem die Beratung und Information (erzieherischer Jugendschutz). Die neue Fassung des Gesetzes gilt seit dem 31. Oktober 2008.
 
Das Jugendschutzgesetz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen nur in der Öffentlichkeit. Dabei meint Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Mit Öffentlichkeit sind aber auch Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungssäle gemeint. Besuchen kann diese Orte grundsätzlich jeder, der das möchte. Der Besucherkreis ist nicht eingeschränkt, wie es zum Beispiel bei einer Vereinsveranstaltung für Mitglieder der Fall ist oder bei einer geschlossenen Veranstaltung, für die es eine Gästeliste gibt.
Bei größeren Veranstaltungen jedoch, wie zum Beispiel bei Partys ganzer Schuljahrgänge (Abiball) oder bei Festen eines größeren Ver­eins, kann der Gastgeber aber realistischerweise kaum kontrollieren oder verhindern, dass auch nicht geladene Personen die Veranstal­tung besuchen. In diesen Fällen sind solche Veranstaltungen öffentlich. Damit gilt auch hier das Jugendschutzgesetz.
Die Gesetze richten sich nicht gegen Kinder und Jugendliche, sondern gegen die Verursacher*innen von Gefahren: Wirte*Wirtinnen, Spielhallenbetreiber*innen, Verkäufer*innen, Videofilmverleiher*innen usw. Kinder und Jugendliche können nicht wegen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz mit Bußgeldern belegt werden. Ein wesentlicher Satz steht nicht im Gesetz: "Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind nicht verpflichtet alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung".
 
Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern unter 14, Jugendlichen unter 16 und unter 18 Jahren. Beispielsweise gibt es für Besuche in Discos oder Gaststätten, Trinken von Alkohol, Kinobesuche, Spielhallen oder jugendgefährdende Medien altersmäßig unterschiedliche Einschränkungen. So dürfen unter 16 jährige in der Öffentlichkeit gar keinen Alkohol trinken. Ab 16 Jahren dürfen sie Bier, Wein und Sekt trinken und kaufen.
Verboten sind für alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren branntweinhaltige Getränke wie Schnaps, Likör, Grappa, Wodka, Alkopops, Mixgetränke wie Cola-Rum oder branntweinhaltige Lebensmittel wie Schnapspralinen.
Dies gilt auch dann, wenn die Eltern dabei sind, zum Beispiel bei Festen.
Das Rauchen in der Öffentlichkeit ist Kindern und Jugendlichen verboten. Auch dürfen ihnen keine Tabakwaren verkauft werden. Selbst wenn Vater oder Mutter dabei ist, dürfen unter 18-Jährige in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Vapes, in denen die Inhaltsstoffe nicht verbrannt, sondern verdampft werden, sind im Gesetz den Tabakwaren gleichgestellt. Auch dann, wenn sie kein Nikotin enthalten, dürfen Vapes von Jugendlichen nicht in der Öffentlichkeit konsumiert werden.
 
Neben den Kontrollen des Ordnungsamtes und der Polizei sind wir auf Hinweise von Bürger*innen angewiesen.
 
Die zunehmende Bedeutung des Internets als Informationsquelle bringt auch eine zunehmende Verbreitung von jugendgefährdenden Inhalten mit sich. Gerade hier ist die Mithilfe der Erwachsenen notwendig. Wenn sie etwas bemerken, das für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist, setzen sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir veranlassen dann, was möglich ist.